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BGB § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut

BGB § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut

[ Auszug: (1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamt ... ]